Allgemeine Geschäftsbedingungen




Zahlungs- und Lieferbedingungen (Stand: 01.06.2015)

 

I. Allgemeines
1. Unsere Lieferungen und Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbedingungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung, gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigung des Vertragspartners (= Kunde), unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.

2. Für die Rechtmäßigkeit der Benutzung von eingesandten Zeichnungen, Skizzen, Modellen usw. haftet nur der Käufer/Besteller. Für uns übersandte Zeichnungen, Disketten, Skizzen , Modelle usw. wird keine Haftung übernommen. Zu einer Nachprüfung der vorstehenden Unterlagen, auch in Bezug auf die bestehenden gewerbliche Schutzrechte Dritter, sind wir nicht verpflichtet.

 

II. Lieferung
1. Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen immer der Schriftform. Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen unseres Kunden voraus. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen zu jeder Zeit berechtigt. Kommt unser Vertragspartner in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstandenen Schadens zu verlangen. Erfolgt kein Abruf oder besteht keine Versandmöglichkeit, so sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden nach eigenem Ermessen zu lagern und als geliefert zu berechnen. Der Kunde kann Teillieferungen nicht zurückweisen. Bei Aufträgen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilungen aufzugeben. Wird nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder von dem rückständigen Teil des Abschlusses zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

2. Betriebsstörungen, auch bei unseren Lieferwerken und Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns , die eingegangene Lieferfrist für die Dauer der Betriebsbehinderung und einer angemessenen Anlaufzeit zu verlängern und, wenn die näheren Umstände es erfordern, die Lieferungsverpflichtungen ganz oder teilweise aufzuheben. Der höheren Gewalt stehen Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren und/oder unmöglich machen. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder auch im Verzug befinden, hat unser Vertragspartner Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von ó% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

III. Versand
1.Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, auch bei Anlieferung mit eigenem Fahrzeug, spätestens jedoch beim Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Kunden über. Versandweg und Beförderungsmittel sind unserer Wahl unter Ausschluß jeder Haftung überlassen.

2.Termingerecht fertiggestellte oder versandfertig gemeldete Waren müssen sofort abgenommen werden, wenn nicht ausdrücklich eine andere schriftliche Vereinbarung mit dem Kunden getroffen worden ist. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten des Kunden einzulagern und als geliefert zu berechnen.,

3. Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab Herstellungswerk, wenn nicht ausdrücklich eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist.

 

IV. Zahlung
1. Zahlungen sind, sofern nicht anders vereinbart, 14 Tage (Eingang hier) nach Rechnungsstellung netto vorzunehmen.

2. Wechsel und Schecks werden nur unter Vorbehalt des Eingangs des vollen Betrages gutgebracht. Die Hereingabe von fremden und eigenen Akzepten behalten wir uns in jedem Fall vor. Sofern wir Wechsel entgegennehmen, gehen Diskont- und Bankspesen zu Lasten des Kunden und sind stets sofort bar zu zahlen. Wir übernehmen keine Gewähr für rechtzeitige Vorlegung oder Protesterhebung. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.

3. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen.

4. Falls der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nachkommt, oder sich als kreditunwürdig erweist, sind wir berechtigt, unbeschadet der Geltendmachung von Schadenersatz, noch offenstehende Forderungen an den Kunden für fällig zu erklären sowie Vorauszahlungen für unterwegs befindliche und noch vorgesehene Leistungen zu fordern oder von noch laufenden Abschlüssen – ohne dass es einer Fristsetzung bedarf – ganz oder teilweise zurückzutreten.

5. Bei Teillieferverträgen gilt jede Teillieferung als ein Geschäft für sich. Wenn der Kunde seinen Verpflichtungen hinsichtlich einer Teillieferung nicht nachkommt, so sind wir von weiteren Lieferungen befreit.

6. Aufrechnungen oder Zurückbehaltung gegen unsere Forderungen sind nur zulässig mit Ansprüchen, die von uns anerkannt oder rechtskräftig gestellt worden sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

V. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen einschließlich Saldo aus Kontokorrent, die uns gegen den Kunden jetzt und oder bis zur vollständigen Bezahlung zustehen, bleibt von uns gelieferte Ware in unserem Eigentum.

2. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser Miteigentum durch Verbindung, Verarbeitung oder Nachbildung so wird bereits jetzt vereinbart, dass unser Miteigentum an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übertragen wird. Unser Kunde verwahrt unser Miteigentum unentgeltlich und ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln, solange der Kaufgegenstand nicht in das Eigentum des Kunden übergegangen ist. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Gefahr gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern und dieses uns nachzuweisen. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Ware, an der uns Eigentum bzw. Miteigentum zusteht, wird nachstehend als Vorbehaltsware bezeichnet.

3. Unser Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (z. B. Versicherungsfall, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent)
werden bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an uns abgetreten. Wir werden unwiderruflich ermächtigt, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen und für eigene Rechnung einzuziehen, wenn sich unser Kunde im Verzug befindet.

4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware (insbesondere Pfändungen), wird unser Kunde den Dritten auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unser Eigentumsrecht durchsetzen können.
Für hierdurch entstandene Kosten haftet unser Kunde, sofern diese Kosten von dem Dritten nicht eingezogen werden können.

5. Wir verpflichten uns, Eigentum auf Verlangen des Vertragspartners auch bei nicht ausgeglichenem Kontokorrent auf dessen Verlangen insoweit freizugeben, als der Wert des vorbehaltenen Eigentums die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

 

VI. Gewährleistung
1. Wir garantieren die Lieferung einwandfreier Ware innerhalb der technisch bedingten Toleranzen.

2. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen die Lieferanten des Fremderzeugnisses zustehen.

3. Mängelrügen müssen schriftlich bei uns innerhalb von acht Tagen nach Eingang der Ware beim Kunden eingegangen sein. Rügen versteckter Mängel sind unverzüglich nach der Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt der Ware geltend zu machen. Eine Einlassung auf die Erörterung einer Mängelrüge nimmt uns nicht das Recht, deren Verspätung geltend zu machen.

4. Bei berechtigten Beanstandungen können wir nach eigener Wahl die Mängel beseitigen oder gegen Rückgabe der Ware Ersatzlieferung vornehmen. Ersatzlieferungen oder Reparaturen, die durch Dritte ausgeführt werden, erkennen wir nicht an. Gibt der Kunde uns keine Gelegenheit und angemessene Zeit, uns von dem Mangel zu überzeugen und ggf. die erforderliche Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vorzunehmen, entfallen sämtliche Mängelansprüche.

5. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Weitergehende Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

6. Zur Rücknahme der Ware sind wir nur dann verpflichtet, wenn wir vorher hierzu schriftlich unser Einverständnis gegeben haben. Die Rücksendung hat an die von uns angegebene Anschrift zu erfolgen. Wir übernehmen die Kosten für den preisgünstigsten Versandweg.

7. Die vorstehenden Absätze enthalten die Gewährleistung für unsere Lieferungen und Leistungen und schließen weitere Gewährleistungsansprüche aus jeglicher Art aus.

 

VII. Datenschutz
Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnene Daten des Kunden gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes verarbeitet werden und die Zustimmung des Kunden hierzu gilt als erteilt, sofern nicht unverzüglich widersprochen worden ist.

 

VIII. Haftungsbeschränkung
1. Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche aus Delikt, sofern sie nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhen oder Körperschäden betreffen, werden ausgeschlossen, in jedem Fall aber auf die bei Vertragsschluss voraussehbaren Schäden sowie der Höhe nach auf den Vertragswert begrenzt. Dies gilt auch bei Handlungen unserer Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.

2. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.

 

IX. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Soweit unser Vertragspartner Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten nach unserer Wahl das Amtsgericht Lübbecke oder das Landgericht Bielefeld (soweit Gerichtsstandsvereinbarungen zulässig sind). Das gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort nicht bekannt ist. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

X. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen in diesen Zahlungs- und Lieferbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger schriftlicher Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder schriftlicher Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung soll durch eine Regelung ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.